Medizinische Polster, Kaltschaummatratzen, Schaumstoffzuschnitte, Schaumstoffmatratzen, Relax-Kissen und Lagerungshilfen aus dem Hause bisanz
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, nicht nur für das betreffende Geschäft. (3) Der Käufer verpflichtet sich, die Medizinprodukte des Verkäufers verbindlich konform den Anforderungen der Medical Device Regulation anzuwenden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Katalogware
Bestellungen des Käufers von Katalogware sind schriftlich oder fernschriftlich an den Verkäufer zu richten. An diese Bestellung ist der Käufer 21 Tage gebunden. Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn (a) die Bestellung vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurde oder (b) die Ware zur Auslieferung gelangt ist oder (c) der Transportperson übergeben ist oder (d) der Verkäufer der Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang widerspricht. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Sonderanfertigungen, sonstige Bestellungen
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(4) Mündliche Auskünfte des Verkäufers oder dessen Personal sind unverbindlich.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der Verkäufer vor, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, sofern sich vor Auslieferung die Kostenfaktoren wie beispielsweise Materialkosten, Personalkosten, Energie, allgemeine Abgaben, wesentlich verändern.
(2) Bei Katalogware gilt nur für unveränderte Katalogartikel die jeweils am Bestelltag gültige Preisliste des Verkäufers.
(3) Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Porto, Fracht, Zoll, Versicherung, Verpackung, eventueller Einfuhrnebenabgaben.
(4) An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen ist der Verkäufer nicht gebunden.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten- , hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die dem Lieferer gegenüber abgegebene Erklärung seines Zulieferanten gilt als ausreichender Beweis, dass der Lieferer an der Lieferung behindert ist.
(3) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Verlangt der Verkäufer bei Nichtabnahme bestellter Waren Schadenersatz, so beträgt dieser 20% des Rechnungsbetrages. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Soweit der Verkäufer keine Versandvorschriften erhält, wird er die Ware auf dem nach eigenem Ermessen günstigsten Versandwege versenden. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt.
§ 6 Gewährleistung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(8) Der Verkäufer übernimmt unter keinen Umständen Gewähr dafür, dass die bestellte Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet oder dass sie unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann. Es ist Sache des Bestellers, vor der Verwendung oder Verarbeitung den Verwendungs- bzw. Verarbeitungszweck auszuprobieren. Der Verkäufer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen wie Muster, Zeichnungen etc., ergeben.
(9) Es wird keine Gewähr übernommen für unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, durch Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere auch übermäßige Beanspruchung, sowie ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe.
(10) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtl. Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtl. Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Skonto oder Boni können von dem Verkäufer gesondert gewährt werden, wegen weiterer Zahlungsbedingungen wird auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen. Grundsätzlich ist ein Skontoabzug auf Rechnungen dann unzulässig, wenn ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Etwa gewährte Rabatte oder Boni beziehen sich nur auf Lieferungen, für die der Verkäufer ohne Vollstreckungsmaßnahmen volle Zahlung erhält. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Soweit Schecks oder Wechsel entgegengenommen werden, geschieht dies nur zahlungshalber nicht aber an Erfüllungsstatt.
(3) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der Kosten eines laufenden Kredites seiner Hausbank, mindestens in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dieser Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
(4) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so wird ihm neben der unter § 8 (3) vorstehenden Regelung darüberhinaus für jede Mahnung eine Aufwendungspauschale in Höhe von € 5,00 in Rechnung gestellt.
(5) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 9 Rücknahmen von Katalogware
Ausgelieferte Ware jeglicher Art wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Nimmt der Verkäufer bestellte und ausgelieferte Katalogware ausnahmsweise entweder nach vorheriger Absprache oder konkludent dadurch zurück, dass er innerhalb 10 Tagen nach Eingang einer Rücknahme nicht widerspricht, so berechnet der Verkäufer dem Käufer 10% vom Auftragswert als Schadensersatz. Als Mindestbetrag hat der Käufer in vorstehendem Fall einen als Bearbeitungsgrundpauschale anzusehenden Schadenersatz von € 15,00 an den Verkäufer zu zahlen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
§ 10 Konstruktionsänderungen/Änderungen Muster und Farben
(1) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
(2) Bei Katalogware behält sich der Verkäufer das Recht vor, Bezugs- und Oberflächenmuster und Bezugs- und Oberflächenfarben ganz oder teilweise abzuändern. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 11 Datenspeicherung
Der Verkäufer ist berechtigt, sämtliche den Käufer betreffenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der BRD. Für alle Exporte gilt das deutsche Recht.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlich Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dem Verkäufer steht es frei, den Schuldner an dem für diesen Fall zuständigen Gericht zu verklagen.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.
Bisanz Medizinische Polster GmbH, Max-Planck-Strasse 24-26, 55435 Gau-Algesheim, Amtsgericht Mainz, HRB 22098, Geschäftsführer: Helge Bisanz, Bianca Mengler